Monatlicher Newsletter der IG Architektur - Dezember 2021
Die IG Architektur ist eine seit zwanzig Jahren aktive österreichweite Interessensgemeinschaft von Architekturschaffenden. Sie ist Impulsplattform für die Auseinandersetzung mit Fragen der Architektur und Architekturpolitik und bringt sich regelmäßig in aktuelle Themenstellungen ein.
IG Architektur online Veranstaltung
Heute! Betondruck in der Praxis
02.12.2021 um 18:00
Der 3D-Betondruck gehört zu einer der spannendsten Innovationen der Baubranche. Mit unserem Kooperationspartner Baumit kreisen wir im Rahmen der Veranstaltung „3D-Betondruck in der Praxis“ das Thema ein: welche Formen und Bauteile können aus Beton gedruckt werden, welche Projekte wurden bereits umgesetzt und welchen Mehrwert können Architekturschaffende aus dieser Technologie ziehen? Mit unseren Partner:innen in Forschung, Handel, Produktion und Architektur vertiefen wir den Austausch von Erfahrungen und laden zu einer interessanten Veranstaltung mit anschließender Diskussion ein.
Das Programm und weitere Informationen sind auf unserer Website zu finden www.ig-architektur.at. Die Veranstaltung wird aufgezeichnet.
Der vom Aluminium-Fenster-Institut (AFI) gemeinsam mit der Architekturstiftung Österreich und der IG Architektur vergebene Aluminium-Architektur-Preis wurde 2020 erstmals auf zwei Preisträger:innen aufgeteilt. Von der Jury prämiert wurden der Neubau der BTV-Zentrale in Dornbirn von Rainer Köberl und das Paracelsus Bad in Salzburg von Berger+Parkkinen Architekten. Der zum ersten Mal vergebene Sonderpreis Metallbau ging an die Firma Sauritschnig – Alu-Stahl-Glas GesmbH für die Metallbauarbeiten am Tower II in Innsbruck, der von LAAC Architekten geplant wurde. Die Preise wurden pandemiebedingt mit einjähriger Verspätung in drei Einzelveranstaltungen in kleinem Rahmen vor Ort in Bregenz, Innsbruck und Salzburg übergeben. Die IG Architektur gratuliert Rainer Köberl und Berger+Parkkinen Architekten zu ihren beispielhaften Bauten, sowie der Firma Sauritschnig zu einer hervorragenden Umsetzung.
In wenigen Monaten folgt die Ausschreibung zum Aluminium-Architektur-Preis 2022. Gerne informieren wir euch über unseren Newsletter.
Verordnung der ZT:innen über die Berufsfortbildung
Sinnfreie bürokratische Übung oder nützliche Darstellung erbrachter Leistungen?
Von Maria Langthaller, Bernhard Sommer
Lt. Ziviltechnikergesetz 2019 §12 (8) muss die Bundeskammer eine Verordnung für die Regelung der Fortbildung erlassen.1 Diese Verpflichtungen sind meist „messbar“, also in bestimmtem Stundenausmaß festgelegt, wie das auch in den vergleichbaren Berufsvereinigungen von Architekt:innen (und anderen freien Berufen) in der EU (und Österreich) üblich ist. Auch die Bundessektion der Zivilingenieur:innen hat eine solche Verordnung mit einem Stundenplan erlassen. Eine Unsitte, die zu sinnfreier bürokratischer Übung führen kann. Oft werden diese Systeme mit kammereigenen Fortbildungsangeboten verknüpft. Das hat dann den Beigeschmack einer zweiten Umlage. Man muss aber nicht überall eine Verschwörung sehen, es kann auch sinnvoll sein, wenn innerhalb einer Expert:innengruppe versucht wird, einen einigermaßen gleichen wissenschaftlichen oder auch nur technischen Level zu halten. Je mehr Tätigkeiten künstlerisch-kreativer Natur sind, desto ungerechtfertigter erscheint natürlich so ein Ansinnen. Seit der Romantik ist schließlich die Inspiration des Genius einem faktenbezogenen Zugang entzogen. Es spricht auch die Breite unserer Tätigkeiten gegen solche Korsette. Die im Verordnungstext der Bundessektion aufgelisteten Tätigkeiten spiegeln den Alltag der Kolleg:innen wider. Es entspricht sicher allgemeiner Erfahrung, dass unser Beruf ohne tägliche Recherche gar nicht ausgeübt werden kann. Es ging bei der Verordnung also darum, diese Leistungen nach außen sichtbar zu machen. Außen ist hier nicht unbedingt mit Auftraggeber:innen gleichzusetzen. Es geht auch um die Darstellung des Berufs bei Institution der Exekutive (Ministerien) und Legislative (Parlament). Der Bundessektion ist es gelungen zu vermeiden, dass „messbare“ Mengen an Stunden oder Punkten nachzuweisen sind. Hinsichtlich Art der Fortbildung hat man sich an einer Bandbreite möglicher und typischer Recherche- und Fortbildungsleistungen orientiert, wie sie in aktiven Büros ständig erbracht werden. Die aufgezählten Maßnahmen sind nicht taxativ oder vollständig, das heißt bewusst offen gehalten. Über Art und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen entscheiden die Architekt:innen in eigener Verantwortung und nach ihrem individuellen Bedarf. Es ist also eine Fortbildungsverordnung ohne Punktezählen, und ohne Kosten verursachende Zwangskurse. Derzeit ist gerade eine App in der Testphase, mit deren Hilfe der Nachweis digital, niederschwellig und unbürokratisch direkt an die Kammer übermittelt werden kann. Wie gesagt, Ziel war es, den zusätzlichen Aufwand zu minimieren, und eventuell lässt sich ein Nutzen daraus ziehen, wenn man sich darüber klar wird, was man geleistet hat.
1 (8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. In diesen Bestimmungen ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.
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